Versicherungsbedingungen Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung ist nur gültig, wenn sie spätestens 7 Tage nach dem Buchungsdatum des Reisepakets oder nach dem Datum des Abschlusses des Mietvertrags abgeschlossen wird.
des Reisearrangements oder nach dem Datum des Abschlusses des Mietvertrags.
abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn die geschuldete Prämie, wie auf dem Versicherungsschein angegeben
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn die geschuldete Prämie, wie auf der Vorderseite dieser Reiserücktrittsversicherung angegeben, nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem
die auf der Vorderseite dieser Rücktrittsversicherung angegeben ist, wird der Kontonummer von Preston Palace gutgeschrieben.
von Preston Palace.

Versicherungsbedingungen:

1 DEFINITIONEN:

a Versicherte Personen
Als versicherte Personen gelten: Die zur Reservierung gehörenden Personen und die Versicherungsnummer
wie auf der Vorderseite dieser Rücktrittsversicherung angegeben.

b Tagespreis
Unter Tagespreis versteht man die Versicherungssumme (Reisesumme und/oder Mietsumme) geteilt durch die Anzahl der
Tage und dann durch die Anzahl der Versicherten geteilt.

2 HEDGED RISIKO

a Annullierungskosten
Im Falle einer Stornierung des Reisearrangements oder des Mietvertrags werden folgende Kosten erstattet
- die bereits geleisteten Zahlungen;
- die noch zu leistenden Zahlungen, wenn der Versicherte aufgrund der getroffenen Vereinbarung dazu verpflichtet ist
Vereinbarung abgeschlossen;
- die Übertragungskosten.

b Entschädigung bei Annullierung
Bei vorzeitiger Beendigung der Reise wird der Tagessatz für jeden Versicherten pro 24 Stunden erstattet. Wenn
Ist ein Krankenhausaufenthalt während der Reise oder des Mietzeitraums erforderlich, wird für jeden 24-Stunden-Zeitraum der Tagessatz für den Versicherten, seinen Ehepartner und seine Kinder erstattet.
für den im Krankenhaus behandelten Versicherten, seinen Ehepartner und seine mitversicherten Familienangehörigen ersten Grades.
für mitversicherte Familienangehörige ersten Grades oder für Versicherte, die sich im Krankenhaus befinden, und eine mitversicherte Person.
und eine mitversicherte Person.
Vorzeitige Reisen von 8 Stunden oder weniger sind nicht erstattungsfähig.

c Verspätung beim Abflug
Der Versicherte hat Anspruch auf Erstattung, wenn sich seine Abreise aufgrund des in Artikel 3 genannten Ereignisses verzögert.
Bei Abreise einen oder mehrere Tage später erfolgt die Erstattung pro 24 Stunden und pro versicherte Person.
Bei einer Abreise einen oder mehrere Tage später wird der Tagessatz pro Versicherten erstattet.

d Verspätung bei der Ankunft
Der Versicherte hat Anspruch auf Erstattung, wenn er reist mit
- Bus, Schiff oder Zug und kommt aufgrund einer Verspätung während der Reise am Zielort an, unabhängig von der Art der Verspätung.
die Reise, ungeachtet der Ursache;
- das eigene Transportmittel des Versicherten und dessen verspätetes Eintreffen am Bestimmungsort aufgrund von
ein Ereignis im Sinne von Artikel 3.

Bei verspäteter Ankunft wird die Entschädigung pro 24 Stunden oder Teil eines 24-Stunden-Zeitraums, den die Verspätung gedauert hat, pro versicherte Person gezahlt.
Die Entschädigung bei verspäteter Ankunft beträgt für jede versicherte Person den Tagespreis bis maximal zum 5-fachen des Tagespreises. Für
Reiseziele innerhalb Europas (einschließlich der Mittelmeerländer, der Azoren, Madeira und der Mittelmeerländer)
Mittelmeer, Azoren, Madeira und Kanarische Inseln) gilt eine Verspätung der Ankunft von 8 Stunden oder mehr nicht als Verspätung.
eine Verspätung von 8 Stunden oder weniger. Für die anderen Zielorte wird eine Verzögerung von
Bei einer Verspätung von 12 Stunden oder weniger hat jeder Versicherte Anspruch auf Entschädigung, wenn nicht erwartet werden konnte, dass der Versicherte sein Ziel rechtzeitig erreicht.
vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, die Reise rechtzeitig anzutreten oder fortzusetzen.

e Für alle in diesem Artikel genannten Leistungen wird eine Entschädigung gezahlt, soweit
diese können nicht anders wiederhergestellt werden.

3 EREIGNISSE ABGEDECKT

Die in Artikel 3 genannte Entschädigung wird gezahlt, wenn die Annullierung, die verspätete Abreise, der Abbruch der Reise oder - bei Reisen mit eigenen Verkehrsmitteln - die verspätete Ankunft auf das Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist.
die vorzeitige Beendigung der Reise oder - bei Reisen mit privaten Verkehrsmitteln - die spätere Ankunft auf eines der folgenden Ereignisse zurückzuführen ist
ist das Ergebnis eines der folgenden Ereignisse:

a Tod, schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung eines Versicherten;

b Tod, schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung von Familienangehörigen eines Versicherten ersten oder zweiten Grades; b Lebensbedrohlicher Unfall eines Versicherten ersten oder zweiten Grades.
oder Verwandte zweiten Grades eines Versicherten;

c Bei beabsichtigtem Aufenthalt im Ausland: Tod, schwere Krankheit oder schwerer Unfall
schwere Unfallverletzung eines Familienmitglieds, aufgrund derer eine Unterbringung bei dieser Familie nicht möglich ist; c. bei beabsichtigtem Auslandsaufenthalt: Tod, schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung eines der Familienmitglieder
Familie ist nicht möglich;

d die Unfähigkeit, sich auf ärztlichen Rat hin einer Impfung zu unterziehen, die für das Erreichen des Reiseziels erforderlich ist
oder den Aufenthalt dort durch die betreffende Regierung, sofern der Versicherte medizinische Einwände gegen Impfungen hat.
medizinische Einwände gegen die Impfung, sofern der Versicherte diese Einwände nicht vorher kannte;

e Schwere Schäden an der Ferienunterkunft, die dazu führen, dass sie nicht bewohnt werden kann;

f Ein bedeutender Sachschaden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Explosion, Blitzschlag, Sturm oder Überschwemmung, der im Eigentum der versicherten Person steht.
Überschwemmung, die das Eigentum des Versicherten beeinträchtigt und seine Anwesenheit dringend erforderlich macht; f. eine wichtige Sache, die durch Brand, Einbruch, Explosion, Blitzschlag
seine Anwesenheit dringend erforderlich ist;

g Eine unerwartete Einberufung zum Militärdienst oder eine Einberufung zu einem Auffrischungskurs;

h Unfreiwillige Arbeitslosigkeit eines Versicherten aufgrund der vollständigen oder teilweisen Schließung des Unternehmens, wenn
das Unternehmen, in dem der Versicherte arbeitet;

i Unerwartete Zuteilung einer Mietwohnung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Antritt der Reise oder der
Beginn der Reise bzw. des Mietvertrages bis zum letzten Tag der Reise bzw. der Mietdauer
des Mietzeitraums;

j Die unvorhergesehene Panne des für die Reise zu benutzenden Kraftfahrzeugs eines Versicherten innerhalb von 7 Tagen vor Reiseantritt
für die Reise (vorausgesetzt, das Kraftfahrzeug befindet sich in einem angemessenen Zustand und ist nicht älter als 8 Jahre).
Zustand und nicht älter als 8 Jahre ist) und nicht rechtzeitig für eine (Not-)Reparatur oder einen Ersatz bereitgestellt werden kann
eine (Not-)Reparatur oder ein Ersatz nicht rechtzeitig und in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann;

k die unvorhergesehene Panne des vom Versicherten für die Reise zu benutzenden Kraftfahrzeugs während der Hinreise zum Urlaubsort
das vom Versicherten für die Reise zu benutzende Kraftfahrzeug (wenn es sich in einem angemessenen Reparaturzustand befindet und nicht älter als 8 Jahre ist).
Zustand und nicht älter als 8 Jahre ist) und nicht innerhalb von 72 Stunden in zumutbarer Weise zur (Not-)Reparatur bereitgestellt werden kann.
in zumutbarer Weise innerhalb von 72 Stunden für eine (Not-)Reparatur zur Verfügung gestellt werden kann. In allen unter den Nummern 3j und 3k genannten Fällen kann der Versicherungsnehmer anstelle der Erstattung der Kosten
der in Artikel 2 genannten Kosten, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme, die Kosten für
Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs für die restliche Dauer der Reise.

4 FIDUCIARY

Ist ein Treuhänder mitversichert, so haben die Versicherten Anspruch auf Erstattung der in Artikel 2 genannten Kosten, wenn der Treuhänder aufgrund eines Ereignisses in der Schweiz nicht mehr verfügbar ist.
Artikel 2, wenn der Treuhänder aufgrund eines Ereignisses im Sinne von Artikel 3a, b, f, g, h oder i handlungsunfähig ist.

5 VERPFLICHTUNG DER VERSICHERTEN

Die Versicherten sind verpflichtet

- Preston Palace innerhalb von 3 x 24 Stunden über ein Ereignis im Sinne von Artikel 3 zu informieren
unter Vorlage der erforderlichen Nachweise, wie z. B. eines Mietvertrags, eines Nachweises der Anmeldung, ärztlichen Attest, Todesanzeige, Arbeitgeberbescheinigung,
Reisearrangement:

- jede von Preston Palace vernünftigerweise geforderte Zusammenarbeit zu leisten und alles zu unterlassen, was den Interessen von Preston Palace schaden könnte.
alles zu unterlassen, was den Interessen von Preston Palace abträglich sein könnte.

6 AUSSCHLÜSSE

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn

a bei Abschluss der Versicherung die Umstände bereits so waren, dass eine Kündigung
eine verspätete oder verfrühte Abreise oder Ankunft vernünftigerweise erwartet werden kann;
b der Schaden durch einen bewaffneten Konflikt, einen Bürgerkrieg oder einen Aufstand verursacht wurde oder daraus entstanden ist
ausländische Unruhen, Aufstände oder Meuterei;
c der Schaden durch Atomreaktionen verursacht wird oder damit zusammenhängt, unabhängig davon, wie und wo die Reaktion stattfindet
die nicht im Rahmen einer medizinischen Behandlung eines Versicherten entstanden sind;
d ein Versicherter den sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

7 VERGÜTUNG

Preston Palace ist berechtigt, dem Versicherten jeden Schaden zu ersetzen. Wenn die Zahlungen
die im Zusammenhang mit Ansprüchen eines anderen Versicherten geltend gemacht werden, so gilt der Versicherungsnehmer als Mitvertreter des Mitversicherten.
Der Versicherte gilt als gemeinsamer Vertreter der mitversicherten Reisegefährten.
Reisebegleiter.